§ 78e AktG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 10.1.2030

Veröffentlichung des Vergütungsberichts

§ 78e.

(1) Der Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats enthält.

(2) Der Abschlussprüfer hat zu überprüfen, ob der Vorstand die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 61/2026)

EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40279673

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