§ 78b BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

§ 78b

§ 78b. (1) Der Beamte, der

  1. 1. Bürgermeister oder
  2. 2. Bezirksvorsteher oder
  3. 3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist

    § 78a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 75a Abs. 1 anzuwenden.