§ 78 TFLG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1996

§ 78

Befugnisse der Organe

(1) Die Organe der Agrarbehörde sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 899/1993, und des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 656/ 1994, berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz

  1. a) jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
  2. b) einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
  3. c) alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen an Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

09.02.2023

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