§ 78
Befugnisse der Organe
(1) Die Organe der Agrarbehörde sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 899/1993, und des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 656/ 1994, berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz
- a) jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
- b) einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
- c) alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.
(2) Bei Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen an Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
09.02.2023
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