§ 78 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

§ 78

§ 78. Der Staatsanwaltschaft kann auch durch Übermittlung der gerichtlichen Akten zugestellt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft den Tag des Einlangens und den Tag der Einsichtnahme auf der Urschrift zu beurkunden. Auf ihr Verlangen ist ihr eine Ausfertigung zu überlassen.