5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 78
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, wer
- 1. als Planungsträger, ausgenommen die Gemeinden, einer Informationspflicht gemäß § 4 Abs. 1 nicht nachkommt;
- 2. eine bauliche Maßnahme ohne die gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz oder § 22 Abs. 1 erforderliche Bewilligung ausführt;
- 3. eine Wohnung entgegen § 31 Abs. 1 bis 3 als Zweitwohnung nutzt oder wissentlich nutzen lässt;
- 4. eine Wohnung entgegen § 31 Abs. 5 touristisch nutzt oder wissentlich nutzen lässt;
- 5. den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 6 oder 7 nicht entspricht;
- 6. Veränderungen an einer von einem Vorbehalt erfassten Fläche ohne die gemäß § 41 Abs. 3 oder § 42 Abs. 3 erforderliche Bewilligung vornimmt;
- 7. Pflanzbindungen, Pflanzgeboten oder Festlegungen zur Geländegestaltung gemäß § 53 Abs. 2 Z 14 zuwiderhandelt; oder
- 8. die erforderlichen Unterlagen nicht gemäß § 84 Abs. 4 dritter Satz vorlegt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu bestrafen:
- 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 5, 6, 7 und 8 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;
- 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 4 mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Unabhängige Verwaltungssenat haben jede rechtskräftige Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 der Landesregierung bekannt zu geben.
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