§ 78 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 78

Sonn- und Feiertagsruhe

(1) Die Sonntage und folgende Feiertage sind gesetzliche Ruhetage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanitag). Alle übrigen eingehaltenen Feiertage können in Kollektivverträgen festgelegt werden.

(2) Die Feiertagsruhe dauert 24 Stunden und ist mangels anderweitiger Vereinbarungen von 0 bis 24 Uhr zu halten. Die Sonntagsruhe dauert 35 Stunden und beginnt mangels anderweitiger Vereinbarungen am Samstag um 18 Uhr und endet am Montag um 5 Uhr.

(3) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn- und Feiertagen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu leisten, wobei jedoch ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat:

  1. a) den im § 72 Abs. 1 genannten Dienstnehmern gebührt für Arbeiten an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag bis zu zwei Stunden ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 innerhalb eines Monats. Wenn dieser Freizeitausgleich nicht gewährt wird, ist für diese Mehrarbeiten eine besondere Vergütung zu leisten, deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt werden kann;
  2. b) den ausschließlich mit der Viehpflege, Melkung und regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmern gebührt für jeden Sonntag und gesetzlichen Feiertag, an dem sie diese Arbeiten verrichtet haben, ein freier Werktag.

(4) Sonn- und Feiertagsarbeiten sind zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.

(5) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung der religiösen Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.

(6) Verrichtet ein Dienstnehmer zulässige Arbeiten an Sonntagen oder wird die Sonntagsruhe verkürzt, so muss dem Dienstnehmer innerhalb eines jeden Zeitraumes von sieben Tagen eine durchgehende Mindestruhezeit von 24 Stunden gewahrt bleiben.

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