§ 78*)
Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
- a) trotz Annahme die Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde (§ 6) ohne stichhältigen Grund verweigert,
- b) in einer förmlichen Erklärung nach § 16 Abs. 3 lit. b vorsätzlich falsche Angaben macht,
- c) einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt zu sein (§ 16 Abs. 5),
- d) einem der im § 27 Abs. 1 bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,
- e) den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 30 Abs. 3),
- f) unbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (§ 38),
- g) ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund die Wahlpflicht nicht erfüllt (§ 66).
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 400 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001
26.11.2019
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