§ 78 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Sicherheitsmaßnahmen bei Straßentankwagen

§ 78.

Straßentankwagen müssen vor dem Anschluss der Entleerungs- oder der Füllleitungen gegen Fortbewegen gesichert und mit einer Potentialausgleichsleitung mit dem Flüssiggasbehälter verbunden sein. Bei Straßentankwagen, bei denen der Fahrzeugmotor zum Betrieb der Pumpe nicht erforderlich ist, muss der Fahrzeugmotor beim Füllen oder Entleeren abgestellt sein.

Schlagworte

Entleerungsleitung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275455

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