§ 78 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ruhen der Befugnis

§ 78

(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, dass hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.

(2) Der Eintritt des Ruhens ist der Paritätischen Kommission unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, den jeweils zuständigen Wirtschaftskammern unaufgefordert und umgehend den Eintritt und die Beendigung des Ruhens mitzuteilen.

(3) Bilanzbuchhalter sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.

(4) Die Beendigung des Ruhens ist der Paritätischen Kommission unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Paritätische Kommission hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn

  1. 1. keine Belege gemäß Abs. 4 vorgelegt werden oder
  2. 2. die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 nicht vorliegen oder
  3. 3. im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.

(6) Von einer Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 3 abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

(7) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Paritätische Kommission diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.

(8) Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen den Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.