§ 78 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Abschnitt VI. Änderung der Behördenbezeichnungen in den Rechtsvorschriften.

§ 78.

In allen seit 13. März 1938 für die Republik Österreich oder deren Teilbereiche erlassenen Rechtsvorschriften treten an Stelle der mit der Vollziehung betrauten reichsdeutschen Stellen die Behörden und Ämter, die gemäß Abschnitt II deren Geschäftsbereich übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003463

alte Dokumentnummer

N1194516464S