§ 78 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit

§ 78

(1) § 78.Versieht der Beamte Schicht- oder Wechseldienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 65 und 72 genannte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

(2) Unterliegt der Beamte einem verlängerten Dienstplan, so erhöht sich die Stundenzahl (Abs. 1) entsprechend.

(3) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.