§ 783 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Wer zur Entrichtung des Erb- oder Pflichttheils beizutragen habe.

§ 783.

In allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht oder nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung beitragen.