§ 77 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2005

2. Unterabschnitt
Besondere Kosten- und Finanzierungsregelungen

§ 77
Geltungsbereich

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Abgeltung von Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 3 lit. a bis f.

(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht, soweit im 5. Abschnitt für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Landesgesundheitsfonds anderes geregelt wird.

14.11.2016

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