§77
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 1/2023
(1) Die Änderungen durch das Gesetz LGBl.Nr. 1/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund der Änderungen nach Abs. 1 können rückwirkend erlassen werden; sie dürfen frühestens am 1. Jänner 2023 in Kraft treten.
17.01.2023
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