§ 77 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 77

Arbeitspausen

Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren. Bei Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr verbunden sind, sind am Ende jeder Stunde angemessene Arbeitspausen, die jedenfalls mindestens fünf Minuten betragen müssen, zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

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