§ 77 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Besondere Lehrbefugnis im Zentralen künstlerischen Fach

§ 77.

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem der Hochschule künstlerischer Richtung zugeordneten unbefristeten aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und im vorangegangenen Semester an dieser Hochschule selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus einem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 19 Abs. 2 KHStG ausgeübt haben, ohne zum Kreis der Hochschulprofessoren oder Gastprofessoren zu gehören, sind berechtigt, auch nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste (sobald alle Organe nach diesem Bundesgesetz konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben) selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus diesem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 4 Z 24 letzter Satz UniStG auszuüben. Der Rektor hat auf Antrag des Betroffenen darüber einen Bescheid auszustellen.

(2) Wenn eine Person mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 innerhalb von sechs Jahren nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes aus dem aktiven Bundesdienstverhältnis zu jener Universität, welche diese Berechtigung bestätigt hat, ausscheidet, kann das Universitätskollegium – im Fall der Gliederung der Fakultäten das Fakultätskollegium – einer anderen fachlich geeigneten Person, die noch nicht über die betreffende Lehrbefugnis verfügt, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Lehr- und Prüfungsbefugnis aus diesem Zentralen künstlerischen Fach befristet auf höchstens vier Jahre erteilen. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität.

(3) Lehrbeauftragte an einer Hochschule künstlerischer Richtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in dieser Funktion Lehr- und Prüfungstätigkeiten in einem Zentralen künstlerischen Fach ausüben, sind innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren ab dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste berechtigt, weiterhin Lehr- und Prüfungstätigkeiten in diesem Zentralen künstlerischen Fach auszuüben, soweit ihnen in diesem Zeitraum Lehraufträge erteilt werden.

Schlagworte

Lehrtätigkeit, Lehrbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127608

alte Dokumentnummer

N7199812791U

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