Abschluß der voranschlagsunwirksamen
(durchlaufenden) Gebarung
§ 77
Nach Ablauf eines Finanzjahres ist die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung abzuschließen und in einer Anlage zum Rechnungsabschluß nachzuweisen (§ 78 Abs. 2 Z. 13).
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