§ 77 EU-JZG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft (vgl. § 140 Abs. 22).

Voraussetzungen

§ 77.

Wird in einem inländischen Strafverfahren eine Strafregisterauskunft aus einem anderen Mitgliedstaats benötigt, so ist die Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts um die Übermittlung einer Strafregisterauskunft zu ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40270881

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