§ 77 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Provisionen – Provisionsvorbehalt

§ 77

Bilanzbuchhalter, die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten.