§ 77 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

zu Abs. 3 vgl. die Bundes-KommissionsgebührenV, BGBl. Nr. 246/1976

§ 77.

(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des § 76 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Bauschbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Bauschbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 aufzurechnen. Die Bauschbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amte oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Bauschbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder, Bezirke und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6) Die Bestimmung des § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.

zu Abs. 3 vgl. die Bundes-KommissionsgebührenV, BGBl. Nr. 246/1976

Schlagworte

Pauschbetrag, Kostenvorschuß

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058479

alte Dokumentnummer

N4195011389Q

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