§ 775 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Rechtsmittel des Notherben:

a) bey einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichttheile;

§ 775

Ein Notherbe, welcher ohne die in den §§. 768 – 773 vorgeschriebenen Bedingungen enterbt worden, kann den ihm gebührenden vollen Pflichttheil; und, wenn er in dem reinen Betrage des Pflichttheiles verkürzt worden ist, die Ergänzung desselben fordern.