Rechtsmittel des Notherben:
a) bey einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichttheile;
§ 775
Ein Notherbe, welcher ohne die in den §§. 768 – 773 vorgeschriebenen Bedingungen enterbt worden, kann den ihm gebührenden vollen Pflichttheil; und, wenn er in dem reinen Betrage des Pflichttheiles verkürzt worden ist, die Ergänzung desselben fordern.