§ 770.
Ueberhaupt kann einem Notherben auch solcher Handlungen wegen, die einen Erben nach den §§. 540 – 542 des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der Pflichttheil entzogen werden.
§ 770.
Ueberhaupt kann einem Notherben auch solcher Handlungen wegen, die einen Erben nach den §§. 540 – 542 des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der Pflichttheil entzogen werden.