§ 76.
(1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch der Zahlung mit Scheck, anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen zu, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist und dem Bund daraus keine Kosten erwachsen; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen.
(2) Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach § 215 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR12053880
alte Dokumentnummer
N3199440487J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
