§ 76 LTWO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1998

Ungültige Stimmzettel

§ 76

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. 1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte;
  2. 2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Bezirkswahlvorschlag in dem Wahlbezirk, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde;
  3. 3. keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde;
  4. 4. nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint; oder
  5. 5. die Nummer des Wahlbezirkes (§ 62 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.

(2) Die Bestimmungen des § 74 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

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