§ 76 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

4. Abschnitt
Arbeitsschutz

Arbeitszeit
§ 76

(1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, 40 Stunden nicht überschreiten.

(2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit 42 Stunden nicht überschreiten.

(3) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf höchstens 60 Stunden verlängert werden.

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