§ 76
Ruhegenußvordienstzeiten
(1) Dem Landesbeamten sind folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen:
- a) die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich‑rechtlichen Körperschaft des österreichischen Rechts oder zu inländischen öffentlichen Anstalten, Stiftungen und Fonds zurückgelegten Zeiten;
- b) die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 in einem Dienstverhältnis zum Deutschen Reich oder zu einer anderen deutschen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten;
- c) Zeiten einer Wehr‑ oder Arbeitsdienstpflicht, die nach den jeweils auf dem Gebiet der Republik Österreich in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt wurden, und Zeiten, während denen sich der Landesbeamte in Kriegsgefangenschaft befunden hat oder die er zur Heimkehr bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse benötigt hat;
- d) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit (:Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist;
- e) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Landesbeamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung des akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr;
- f) Zeiten, für die im Falle der Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherung ein Überweisungsbetrag geleistet wird.
(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Zeiten sind als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Landesbeamten von wesentlicher Bedeutung sind.
(3) Wird ein im Ruhestand befindlicher Landesbeamter wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Landesbeamte durch Dienststraferkenntnis oder wegen einer auf "nicht genügende lautenden Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.
(5) Von der Anrechnung als Ruhegenußvordienstzeit sind ausgeschlossen:
- a) Zeiten, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Landesbeamten liegen;
- b) Zeiten, für die ein Anspruch auf Ruhe(Versorgungs‑)genuß besteht, es sei denn, daß der Landesbeamte zugunsten des Landes auf diesen Ruhe‑(Versorgungs‑)genuß verzichtet;
- c) Zeiten, die der Landesbeamte durch. schriftliche Erklärung von der Anrechnung als Ruhegenußvordienstzeit ausgeschlossen hat oder die, im Falle seines Todes vor der Anrechnung, von seinen Hinterbliebenen schriftlich ausgeschlossen wurden.
(6) Die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten ist sobald als möglich nach der Aufnahme des Landesbeamten durchzuführen.
24.10.2017
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