§ 76 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

§ 76.

(1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in einem Dienst- bzw. sonstigen Rechtsverhältnis stehenden Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

(2) Im übrigen gilt folgendes:

  1. 1. Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 14 des Akademie-Organisationsgesetzes und Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes;
  2. 2. emeritierte Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 15 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sowie Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren im Ruhestand gelten organisationsrechtlich als Emeritierte
  1. 3. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 26 dieses Bundesgesetzes; Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 Abs. 1 fünfter Satz des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 5 dritter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes; die Bestellungsdauer von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 Abs. 1 fünfter Satz des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 5 dritter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gilt bis zum 30. September 2000 verlängert, sofern sie vor diesem Termin abgelaufen wäre;
  2. 4. mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste werden diese organisationsrechtlich als Universitätsprofessoren geltenden Gastprofessoren mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor gemäß § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997, übergeleitet, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihre Funktionsperiode (§ 57 Abs. 2, 1. Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) dauert fünf Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden. Die Befristung gemäß § 57 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gilt nicht, wenn der Betreffende ohne zeitliche Begrenzung zum Gastprofessor bestellt worden ist.
  1. 5. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß § 17 des Akademie-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß § 27 dieses Bundesgesetzes;
  2. 6. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 18 des Akademie-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 27 dieses Bundesgesetzes; beim Akademiekollegium gemäß dem Akademie-Organisationsgesetz anhängig gemachte Habilitationsverfahren sind nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 19 des Akademie-Organisationsgesetzes durchzuführen;
  3. 7. Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer und Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer gemäß § 21 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;
  4. 8. die Beamtinnen und Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes gemäß § 13 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes;
  5. 9. Lehrbeauftragte gemäß § 22 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 2 Z 4 gelten organisationsrechtlich als Lehrbeauftragte gemäß § 31 dieses Bundesgesetzes;
  6. 10. Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten und Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten gemäß § 20 des Akademie-Organisationsgesetzes und Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;
  7. 11. Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 23 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 35 dieses Bundesgesetzes;
  8. 12. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb gemäß § 9 Z 1a und Z 2a des Akademie-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich nach Maßgabe der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors auf Grund der ihnen übertragenen Aufgaben als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;
  9. 13. das nichtkünstlerische und nichtwissenschaftliche Personal gemäß § 14 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gehört organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 3 dieses Bundesgesetzes;
  10. 14. Bedienstete der Verwaltung gemäß § 25 des Akademie-Organisationsgesetzes und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb gemäß § 9 Z 1b und Z 2b des Akademie-Organisationsgesetzes gehören organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für die in einem Dienstverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Schlagworte

Dienstverhältnis, BGBl. Nr. 86/1948, Lehrtätigkeit, Kunstbetrieb, Forschungsbetrieb, BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. Nr. 340/1965

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127607

alte Dokumentnummer

N7199812790U

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