§ 76 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Inhalt und Gliederung der Vermögensrechnung

§ 76

(1) In der Vermögensrechnung sind zumindest die im § 29 Abs. 1 angeführten unbeweglichen und beweglichen Sachen sowie Rechte der wirtschaftlichen Unternehmungen (Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen), soweit diese keine eigene Vermögensrechnung aufstellen, zusammengefaßt für jede Einrichtung auszuweisen.

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Vermögensteilen sind der Stand zu Beginn des Finanzjahres, die Zu- und Abgänge und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen sowie der Stand am Ende des Finanzjahres auszuweisen. Die Bewertung hat zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen. Die Abschreibungen sind hiebei nach den für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde geltenden Grundsätzen zu bemessen.

(3) Vollständige Vermögensrechnungen können unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 geführt werden.

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