Explosionsgefährdeter Bereich
§ 76.
(1) An Stellen, an denen Eisenbahnkesselwagen oder Straßentankwagen befüllt oder entleert werden, muss für die Zeit des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges ein dem § 9 entsprechender explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Dieser explosionsgefährdete Bereich muss während des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges deutlich sichtbar abgegrenzt sein; eine Sicherung gegen das Betreten durch Unbefugte gemäß § 12 Abs. 2 ist nicht erforderlich. § 16 gilt sinngemäß. Die gesamte elektrische Anlage in dem explosionsgefährdeten Bereich muss von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Befüllung von ortsfesten Behältern aus Straßentankwagen mittels Vollschlauchsystems, bei dem sich der Füllanschluss direkt am Behälter befindet.
(3) Ist das Befahren des explosionsgefährdeten Bereiches gemäß Abs. 1 durch ein Kraftfahrzeug, ein Schienenfahrzeug oder ein Flurförderzeug in nicht explosionsgeschützter Ausführung unvermeidlich, so müssen während dieser Zeit der Befüllungs- oder der Entleerungsvorgang unterbrochen und die Absperreinrichtungen der betroffenen Behälter geschlossen sein.
Schlagworte
Befüllungsvorgang
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275453
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
