Abschnitt IV. Rechnungshof.
§ 76.
Der “Rechnungshof des Deutschen Reiches, Außenabteilung Wien" wird aufgehoben. Die Aufgaben der Rechnungskontrolle übernimmt der nach § 45 der Vorläufigen Verfassung zu errichtende Staatsrechnungshof in Wien.
Für die Aufgaben des Rechnungshofes sind nunmehr Art. 121 ff B-VG und
das Rechnungshofgesetz, BGBl. Nr. 144/1948, maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003461
alte Dokumentnummer
N1194516462S