§ 76 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1945

Abschnitt IV. Rechnungshof.

§ 76.

Der “Rechnungshof des Deutschen Reiches, Außenabteilung Wien" wird aufgehoben. Die Aufgaben der Rechnungskontrolle übernimmt der nach § 45 der Vorläufigen Verfassung zu errichtende Staatsrechnungshof in Wien.

Für die Aufgaben des Rechnungshofes sind nunmehr Art. 121 ff B-VG und

das Rechnungshofgesetz, BGBl. Nr. 144/1948, maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003461

alte Dokumentnummer

N1194516462S