§ 76 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 76. Bestellung durch das Gericht

Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen, hat sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.