§ 763 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 763

Unter dem Nahmen Kinder werden nach der allgemeinen Regel (§. 42) auch Enkel und Urenkel; und unter dem Nahmen Aeltern alle Großältern begriffen. Es findet hier zwischen dem männlichen und weiblichen Geschlechte; zwischen ehelicher und unehelicher Geburt kein Unterschied Statt, sobald für diese Personen das Recht und die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde.