Eintrittsrecht
§ 75b.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40151705
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