§ 75b BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 75b

(1) § 75b.Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

  1. 1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder
  2. 2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder
  3. 3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder
  4. 4. wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz
  1. a) seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,
  2. b) einer anderen Dienststelle

    betraut zu werden.

(3) Im Falle des Abs. 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

(4) Im Fall des Abs. 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.