§ 75 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2012

§ 75*)
Übergangsbestimmungen

(1) Vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, für die am 1. Oktober 2011 die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 nicht vorliegen, sind nicht länger vom Wahlrecht ausgeschlossen.

(2) Der im § 71 Abs. 2 dritter Satz, in der Fassung des Art. XI. des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegte Wahlkostenbeitrag ändert sich erstmalig zum 1. Jänner 2002 um den gemäß § 71 Abs. 2 letzter Satz zu ermittelnden Hundertsatz.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 61/2012

12.08.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)