§ 75 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Ablöseverbot
§ 75

Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.

30.10.2018

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