§ 75 LBedG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 75*)
Abfertigung

(1) Der Landesbeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß § 27 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit aber mehr als fünf Jahre beträgt, das Achtzehnfache jenes Monatsbezuges zuzüglich der Sonderzahlungen. der dem Landesbeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte.

(2) Die Abfertigung gebührt auch einem verheirateten Landesbeamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten- und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Stehen beide Ehepartner in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.

(3) Die Abfertigung gebührt ferner einem Landesbeamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der

  1. a) Geburt eines eigenen Kindes oder
  2. b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindesstatt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
  3. c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (im Sinne des § 45a Abs. 2 lit. b), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat

und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus dem Dienstverhältnis austritt. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach § 32a gebührt die Abfertigung auch dann, wenn der Landesbeamte spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit den Austritt erklärt und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende des Karenzurlaubes bzw. der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit bestimmt. Die Abfertigung kann für dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

(4) Abweichend von Abs. 3 erster Satz kann einem Landesbeamten eine Abfertigung auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 3 lit. a bis c genannten Zeitpunkten aus dem Dienstverhältnis austritt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.

(5) Die Abfertigung nach den Abs. 2 bis 4 beträgt nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit

​

von drei Jahren

das Zweifache,

von fünf Jahren

das Dreifache,

von zehn Jahren

das Vierfache,

von fünfzehn Jahren

das Sechsfache,

von zwanzig Jahren

das Neunfache,

von fünfundzwanzig Jahren

das Zwölffache

  

des Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen. Von dieser ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausgenommen, wenn der Landesbeamte bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.

(6) Wird ein Landesbeamter, der gemäß den Abs. 2 bis 4 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß den Abs. 2 bis 4 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

13.12.2016

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