§ 75 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 75*)
Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses

(1) Ist der Landesbeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann gebührt ihm ein Ruhegenuß in der Höhe von 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Landesbeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversorgung, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

(3) Wenn der Landesbeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge

  1. a) Blindheit oder praktischer Blindheit,
  2. b) Geisteskrankheit,
  3. c) einer anderen schweren Krankheit oder
  4. d) einer schweren körperlichen Beschädigung zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, dann sind ihm aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand zehn Jahre für die Ruhegenußbemessung zuzurechnen. Eine Zurechnung findet jedoch nicht statt, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Landesbeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversorgung gebührt.

(4) Die begünstigte Bemessung des Ruhegenusses gemäß Abs. 3 ist rückgängig zu machen, wenn die Voraussetzungen, an die sie nach dem Gesetz gebunden war, nachträglich wegfallen.

(5) Wird ein kriegsbeschädigter Landesbeamter gemäß § 23 Abs.3 lit. d in den dauernden Ruhestand versetzt, so ist er bei der Bemessung des Ruhegenusses so zu behandeln, als ob er im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 60. Lebensjahr bereits vollendet hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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