§ 75 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Rückwirkung von Verordnungen

§ 75

Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 63 gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.

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