XIV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung
§ 75.
(1) Die zum Ende des Studienjahres 1997/98 im Amt befindlichen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen haben ihre Funktion so lange weiter auszuüben, bis alle Organe der betreffenden Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind oder ihr Amt angetreten haben.
(2) Die bisher geltenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, der Kunsthochschulordnung, des Kunsthochschul-Studiengesetzes und des Akademie-Organisationsgesetzes sind so lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.
(3) Die Konstituierung des Universitätskollegiums entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat an den einzelnen Universitäten der Künste beginnend mit dem 1. Oktober 1998, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1999, zu erfolgen.
(4) Bis zu einer anderslautenden Beschlußfassung im Rahmen der Satzung gemäß § 8 Abs. 2 Z 16 bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder des Universitätskollegiums durch einen Beschluß des Gesamtkollegiums gemäß dem Kunsthochschul-Organisationsgesetz und des Akademiekollegiums gemäß dem Akademie-Organisationsgesetz.
(5) Die oder der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in das Universitätskollegium berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter durchführen. Die oder der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat die konstituierende Sitzung des Universitätskollegiums bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.
(6) Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf seine Konstituierung folgenden Semesters – im Falle der Anwendbarkeit des Abs. 15 mit der sich daraus ergebenden Fristverlängerung – eine Satzung zu erlassen, die wenigstens die folgenden Angelegenheiten zu regeln hat:
- 1. Festlegung der Anzahl und der Wirkungsbereiche der Studiendekaninnen oder Studiendekane;
- 2. Geschäftsordnung der Kollegialorgane;
- 3. Wahlordnung;
- 4. Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung.
- Legt das Universitätskollegium innerhalb dieser Frist der Bundesministerin oder dem Bundesminister keine Satzung zur Genehmigung vor, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Satzung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über.
(7) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in die Universitätsversammlung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern in die Universitätsversammlung durchführen. Das Universitätskollegium hat die Funktion der Rektorin oder des Rektors nach diesem Bundesgesetz unverzüglich auszuschreiben. Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat sodann die Universitätsversammlung zur Durchführung der Wahl der Rektorin oder des Rektors einzuberufen.
(8) Das Universitätskollegium hat die Studienkommissionen unverzüglich einzurichten sowie unverzüglich eine Studiendekanin oder einen Studiendekan zu wählen. Die Rektorin oder der Rektor hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in die Studienkommissionen durchführen. Die Rektorin oder der Rektor hat die konstituierende Sitzung der Studienkommissionen bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.
(9) Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf die Konstituierung des Universitätskollegiums – im Falle der Gliederung in Fakultäten der Fakultätskollegien – folgenden Semesters in der Satzung die Gliederung der Universität der Künste in Institute vorzunehmen. Die Organe der Institute sind sodann unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen. Sobald alle Organe einer Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert bzw. gewählt sind, spätestens jedoch am Ende des auf den Beschluß über die Gliederung der Universität in Institute folgenden Semesters, gelten die bisherigen Organisationseinheiten als aufgelöst. Die Rechtsnachfolge ist vom Universitätskollegium unter sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und des § 3 Abs. 9 zu regeln.
(10) Das Universitätskollegium hat in der Satzung die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren. Die oder der nach diesem Bundesgesetz gewählte Rektorin oder Rektor hat den Universitätsbeirat zur ersten Sitzung einzuladen.
(11) Die Akademiedirektorin oder der Akademiedirektor gemäß § 49 Abs. 4 des Akademie-Organisationsgesetzes und die Rektoratsdirektorinnen oder Rektoratsdirektoren gemäß § 30 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktion als Leiterin oder Leiter der Zentralen Verwaltung gemäß § 57 dieses Bundesgesetzes aus.
(12) Die Bibliotheksdirektorinnen oder Bibliotheksdirektoren gemäß § 59 Abs. 3 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 37 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktionen der Leiterinnen oder der Leiter der Universitätsbibliotheken gemäß § 63 dieses Bundesgesetzes aus.
(13) Die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie gemäß § 61 Abs. 2 des Akademie-Organisationsgesetzes übt die Funktion der Direktorin oder des Direktors der Gemäldegalerie gemäß § 48 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes aus.
(14) Berufungs- und Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden und bei denen das Akademiekollegium oder das erweiterte Gesamtkollegium bereits seine Tätigkeit aufgenommen hat, sind vom bisherigen Akademiekollegium bzw. vom erweiterten Gesamtkollegium nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Sonstige Verfahren in Personalangelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind von den bisher zuständigen akademischen Behörden in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.
(15) Sofern das Universitätskollegium innerhalb von zwei Monaten ab seiner Konstituierung gemäß Abs. 5 der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten vorschlägt, ist mit der Setzung weiterer Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 bis zur Erlassung einer Verordnung über die Fakultätsgliederung gemäß § 56 Abs. 2, längstens aber für neun Monate zuzuwarten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat unverzüglich nach Einlangen eines Vorschlages eine Stellungnahme des Universitätenkuratoriums gemäß § 56 Abs. 2 einzuholen. Wird die Verordnung über die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten innerhalb von neun Monaten ab dem diesbezüglichen Vorschlag des Unversitätskollegiums erlassen, ist unverzüglich die Konstituierung eines Senats nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu veranlassen. Die weiteren Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 hat sodann der Senat anstelle des Universitätskollegiums durchzuführen. Die in Abs. 8 genannten Aufgaben des Universitätskollegiums sind im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten vom Fakultätskollegium wahrzunehmen, die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors von der Dekanin oder dem Dekan. Wird innerhalb von neun Monaten ab einem diesbezüglichen Vorschlag des Universitätskollegiums eine Verordnung über die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten nicht erlassen, haben das Universitätskollegium und die übrigen Universitätsorgane unverzüglich die weiteren Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 zu setzen.
Schlagworte
Berufungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127606
alte Dokumentnummer
N7199812789U
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