§ 75 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung

§ 75

(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen:

  1. 1. die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste);
  2. 2. die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll);
  3. 3. die Summe aus Z. 1 und 2;
  4. 4. die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);
  5. 5. die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres;
  6. 6. den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge;
  7. 7. den Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Z. 2) und dem veranschlagten Betrag (Z. 6), wobei größere Unterschiede zu erläutern sind.

(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summen der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und Ausgaben.

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