§ 75 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Andere Tätigkeiten

§ 75

(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.

(2) Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben jener der Ausübung eines Bilanzbuchhalters, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.

(3) Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit gemäß Abs. 2 ist der Paritätischen Kommission unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Paritätische Kommission hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten gemäß Abs. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:

  1. 1. auf Provisionsbasis beruhen oder
  2. 2. die Unabhängigkeit des Bilanzbuchhalters gefährden.

(5) Gegen einen Bescheid, mit dem eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.