§ 75 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 75

Bei einem Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt bleibt die dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt vorgesetzte Finanzlandesdirektion Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich aller Bescheide, die dieses Finanzamt erlassen hat.