zu Abs. 3 vgl. GebührenG 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Kosten der Behörden.
§ 75.
(1) Sofern sich aus den Bestimmungen der §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.
zu Abs. 3 vgl. GebührenG 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Kostentragung, Stempelgebühr, Partei
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058477
alte Dokumentnummer
N4195011387Q
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