§ 75 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Sicherheitstechnische Zentren

§ 75.

(1) Ein sicherheitstechnisches Zentrum im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn im Zentrum

  1. 1. mindestens zwei vollzeitbeschäftigte Sicherheitsfachkräfte beschäftigt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen,
  2. 2. das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt wird und
  3. 3. die für eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sind.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat auf Antrag des Betreibers eines Zentrums festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist diese Feststellung zu widerrufen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jährlich eine Liste jener sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen, die über eine aufrechte Feststellung nach dem ersten Satz verfügen, und diese den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Bezeichnung des Zentrums, Anschrift, Telefonnummer, Name des Leiters.