§ 75 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Umlagenschiedskommission

§ 75

(1) Gegen die Vorschreibung der Kammerumlage steht dem Umlagepflichtigen das Rechtsmittel des Rekurses an die bei der Apothekerkammer für die jeweilige Funktionsperiode errichtete Umlagenschiedskommission zu.

(2) Die Umlagenschiedskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden über Ersuchen der Apothekerkammer vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Stand der rechtskundigen Beamten nominiert. Je ein Beisitzer wird von den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker bestellt. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter für den Vorsitzenden und ein Ersatzmitglied für jeden Beisitzer zu bestellen.

(3) Die Schiedskommission entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung endgültig.