§ 75 AMSG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

4. HAUPTSTÜCK

Erstmalige Maßnahmen

§ 75

(1) § 75.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat eine erste Geschäftsordnung (§ 28) und eine erste Finanzordnung (§ 47 Abs. 2) zu erlassen. Vor der Erlassung der Geschäftsordnung und der Finanzordnung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 1) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales erläßt die erste Geschäftseinteilung zur Aufteilung der Geschäftsbereiche auf die beiden Vorstandsmitglieder und die Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle. Vor der Erlassung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 1) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören und ist das Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Personalvertretung gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen. Für die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen gelten die Geschäftseinteilungen der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sinngemäß weiter.

(3) Dem Bundesminister für Arbeit und Soziales obliegt die Bestellung des ersten Vorstandes auf der Grundlage einer Ausschreibung.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt den Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter für zwei Jahre. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist aus dem Kreis der nicht auf Vorschlag bestellten Mitglieder und je ein Stellvertreter aus dem Kreis der auf Vorschlag der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerseite bestellten Mitglieder zu bestellen. Die Stellvertreter haben den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung zu vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei der Bestellung festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt die Landesgeschäftsführer und ihre Stellvertreter auf der Grundlage einer Ausschreibung.