§ 75 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Sonstige vertragliche Regelungen

§ 75

(1) § 75.Abfertigungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer sind nicht vorzusehen.

(2) Verträge zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären - ausgenommen Verträge gemäß § 73 Abs. 5, die der genehmigten Richtlinie zu entsprechen haben - bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Ist der Präsident Vertragspartner, gilt § 73 Abs. 5 letzter Satz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Arbeiterkammer im Vergleich zu Rechtsgeschäften mit anderen Vertragspartnern als Funktionären nicht nachteilig ist.