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§ 74a DO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

7a. Abschnitt

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Senatsentscheidungen

§ 74a.

In Angelegenheiten der §§ 10, 68a und 72 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen.

(2) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Beschwerde

  1. 1. vom Beschuldigten gegen ein Disziplinarerkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, oder
  2. 2. vom Disziplinaranwalt gegen ein Disziplinarerkenntnis

17.12.2019

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