§ 74a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Beitrag für Zusatzversicherte in der Unfallversicherung

§ 74a.

(1) Der Beitrag für jede nach § 22a in der Unfallversicherung zusatzversicherte Person beläuft sich für das Kalenderjahr auf 1,16 €, im Fall des erweiterten Versicherungsschutzes nach § 22a Abs. 4 jedoch auf 2,18 €. Er ist zur Gänze von jenem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat, an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu entrichten. Reicht dieser Beitrag nicht aus, um den Gesamtaufwand für die Durchführung dieser Zusatzversicherung zu decken, so ist er durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im erforderlichen Ausmaß festzusetzen.

(2) Der Bund leistet für jeden in der Zusatzversicherung Versicherten, für den in einem Kalenderjahr ein Beitrag nach Abs.1 entrichtet wurde, einen Beitrag im selben Ausmaß. Dieser Beitrag ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu überweisen.

(3) Die Fälligkeit des Beitrages nach Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40021934